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28 | 03 | 2024
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[ Aktuell ]


Infos zur EnEV

Die neue EnEV 2014 – Was ändert sich?

Die neue EnEV 2014.

Die energetischen Standards für Neubauten sollen ab 2016 in einem Schritt um 25 Prozent steigen. Es soll der Endenergiebedarf von Gebäuden im Energieausweis künftig nicht mehr nur über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen dargestellt werden. Aund Brennwertkessel).
Für Bestandsgebäude sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Die neue EnEV wird am 1. Mai 2014 in Kraft treten.


Das müssen Sie beachten:

Energieausweis:

  1. Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und      Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt. Bandtacho-360
  2. Vermietung/Verkauf
  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  • Energetische Kennwerte müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Einteilung
  1. Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche).
  2. Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise.

Gebäudebestand:

  1. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1.1.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden.
  2. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte      selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  3. Für den Gebäudebestand sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen.   

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Letzte Aktualisierung: 09.11.2017
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